Feuerbeschau

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Hinweise Feuerpolizei

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2 des OÖ Feuerpolizeigesetzes (FPG) besagt, dass jedermann verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann und alle Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen (vorbeugender Brandschutz).

Gemäß der Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024 entfällt die regelmäßige feuerpolizeiliche Überprüfung gänzlich für Gebäude nach § 10 Abs. 1 Z. 3 Oö. FGPG (ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2).

Für Wohngebäude ab der Gebäudeklasse 3 ist weiterhin eine Kontrolle vorgesehen, wobei der Allgemeinbereich (wie Treppenhäuser und Kellerräume) alle 10 Jahre und die Wohnbereiche alle 20 Jahre überprüft werden.

Bei Gebäuden mit normalem Risiko, wie kleinere Gewerbebetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe, bleibt die zehnjährige Überprüfungsfrist bestehen. Weiterhin müssen Häuser mit hohem Risiko, wie etwa Hochhäuser oder Versammlungsstätten, alle drei Jahre oder, wenn die entsprechende Gewerbebehörde Kontrollen durchführt, alle 5 Jahre (z.B. Industriebauten) überprüft werden.

Bei Gefahr in Verzug kann jederzeit eine Feuerpolizeiliche Überprüfung erfolgen.

Bei der Überprüfung wird ein Verhandlungsleiter der Gemeinde, ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich und bei Risikoobjekten der Pflichtbereichskommandant teilnehmen.

Im Zuge der Überprüfung stellt die Kommission fest, ob

·      sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird,

·      Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht,

·      Feuerungsanlagen einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang), so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht,

·      sonstige Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben, 

·      eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte für die Erste Löschhilfe dafür vorhanden sind.

Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile des Objektes kurz besichtigt. Gemäß § 12 des OÖ FPG ist der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Liegenschaft bzw. der Wohnungsinhaber verpflichtet, der Kommission freien Zutritt zu allen Gebäudeteilen bzw. Räumen zu gewähren.

Wir ersuchen Sie, Überprüfungsbefunde (zB. Feuerstättenüberprüfung, Blitzschutzüberprüfung, usw.) zur Einsicht bereitzulegen. Bei Risikoobjekten, welche von der Gemeinde kundgemacht wurden, ist auch ein Brandschutzplan, der Brandalarmplan, die Brandschutzordnung, sowie der erforderliche Ausbildungsnachweis des Brandschutzbeauftragten vorzulegen.

Festgestellte Mängel und deren Behebung werden laut § 13 OÖ FPG dem Eigentümer mittels Bescheid - unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist - vorgeschrieben.

 

Die Mitglieder der Kommission stehen Ihnen natürlich auch als Beratungsteam in allen Fragen bezüglich vorbeugendem und abwehrendem Brandschutz zur Verfügung.

Betrachten Sie die Vorschreibungen der feuerpolizeilichen Überprüfung als Hilfe, um Ihr Leben und Ihr Eigentum zu schützen.

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